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Allgemeine Geschäftsbedingungen PDF Drucken E-Mail
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die SOLA’s der FeG Wuppertal-Vohwinkel

 

1. Abschluss des Freizeitvertrages

 

1.1 Mit der schriftlichen Anmeldung und der Unterschrift (bei Minderjährigen eines Erziehungsberechtigten) ist die Anmeldung verbindlich. Es kommt ein Freizeitvertrag auf der Grundlage der im Flyer oder auf der Internetseite veröffentlichten Informationen zum SOLA zustande. Unverbindliche Voranmeldungen können auch mündlich erfolgen.

 

1.2 Wichtiger Hinweis: Vorliegende Veröffentlichungen geben den Stand der Freizeitangebote zum Zeitpunkt der Medienerstellung (Drucklegung, Einstellung ins Internet usw.) wieder. Bis zum Zeitpunkt der Anmeldung des Teilnehmers können sich Änderungen ergeben, die dem Veranstalter vorbehalten sind. Maßgeblich für die angebotenen Leistungen ist daher der Angebotsstand bei Vertragsabschluss.

 

2. Zahlung

 

2.1 Der Lagerbeitrag ist bis spätestens 30. Juni 2009 fällig.

 

3. Leistungen Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Ausschreibung auf dieser Seite.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen, Änderungen und Abweichungen einzelner Freizeitleistungen, die nach Abschluss des Vertrages notwendig und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistungen nicht beeinträchtigen. Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Freizeit oder Maßnahme mehr als vier Monate liegen.

 

5. Rücktritt durch den Teilnehmer

 

5.1 Der Rücktritt von dem Freizeitvertrag kann jederzeit erfolgen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.

 

5.2 Im Falle der Abmeldung eines Teilnehmers vier Wochen vor Beginn des SOLA wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro einbehalten, sollte die Abmeldung erst vier Wochen vor Beginn des Sommerlagers eintreffen, so bleibt der volle Teilnehmerbetrag fällig. Diese Kosten können jedoch entfallen, siehe 5.3.

 

5.3 Eine Befreiung von den unter 5.2 genannten Kosten entfällt für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts eine Ersatzperson, die den Erfordernissen der Freizeit oder Maßnahme entspricht, den Platz einnimmt. In diesem Fall kommt mit der Ersatzperson ein neues, wie unter Ziffer 1 beschriebenes Vertragsverhältnis zustande.

 

5.4 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem der Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Freizeitbeitrages verpflichtet bleibt.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitigerRückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Es werden allerdings ersparte Leistungen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Veranstalter erstattet worden sind.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

 

7.1. Die Freizeit kann durch den Veranstalter jedoch bis maximal zwei Wochen vor Beginn annulliert werden.

 

7.2 Der Veranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer, ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Veranstalters oder gegen die Weisung des verantwortlichen Leiters verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom Veranstalter bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitliche Rückreise zu veranlassen bzw. bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmers den Freizeitvertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der Veranstalter den vollen Anspruch auf den Teilnehmerbeitrag. Es werden allerdings ersparte Leistungen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Veranstalter erstattet werden.

 

8. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände Wird eine Freizeit wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) erheblich erschwert oder beeinträchtigt, können sowohl der Teilnehmer als auch der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter kann in dem Fall für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

9. Versicherungen Die Freizeit enthält im Preis eine Haftpflicht-Unfall-Versicherung.

 

10. Haftung

 

10.1 Bei selbstverschuldeten Unfällen, Beschädigungen, Verlusten oder sonstigen Schadensfällen wird keine Haftung übernommen.

 

10.2 Aufgrund der Übertragung der Aufsichtspflicht sind Minderjährige den Weisungen der Freizeitleitung folgepflichtig.

 

10.3 Die Haftung des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, so weit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

10.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeitmaßnahme ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

 

11. Datenschutz, Verjährung

 

11.1 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst, gespeichert und verarbeitet.

 

11.2 Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Teilnehmers gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche aus Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die Vorschriften des § 651g BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.

 

12. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters der Freizeit oder Maßnahme.